Statuten von
GloBIAS , Global BioImage Analysts‘ Society,
Verein zur Förderung der Bio-Image Analyse
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
1.1 Der Verein führt den Namen
GloBIAS, Global BioImage Analysts‘ Society, Verein zur Förderung der Bio-Image Analyse
(nachstehend „Verein“ oder „GloBIAS“)
und hat seinen Sitz in Klosterneuburg.
1.2 Der Verein beabsichtigt, weltweit tätig zu sein.
1.3 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Die in diesen Statuten verwendeten Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf alle geschlechtlichen Formen.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Der Verein zielt darauf ab, eine wissenschaftliche Gesellschaft zu gründen, um die weltweite Gemeinschaft von Personen, die im Bereich der Bio-Image Analyse arbeiten oder diese anwenden, zu vernetzen. Der Verein dient zur Förderung internationaler Beziehungen, Wissensaustausch und Zusammenarbeit im Bereich der Bio-Image-Analyse.
2.2 Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
2.3 GloBIAS verfolgt nach seinen Statuten die Förderung wissenschaftlicher Zusammenarbeit und Weiterentwicklung von Methoden und Werkzeugen im Bereich der Bildanalyse für die biologische Forschung und somit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist daher ein gemeinnütziger Verein im Sinne der abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung – BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34 ff BAO begünstigten Zwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
§ 3 Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1 Der Zweck des Vereins soll durch die ideellen und materiellen Mittel gemäß Paragraph 3.2 und 3.3. erreicht werden.
3.2 Ideelle Mittel beinhalten:
o Planung, Koordinierung und Durchführung von Aktivitäten im Bereich der Bio-Bildanalyse (z. B. wissenschaftliche und technologische Treffen, Konferenzen und Schulungen), eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen, Netzwerken und Vereinen (diese gemeinsam „Gemeinschaft“ oder „Gemeinschaften“)
o Erstellen, Pflegen und Bereitstellen eines Repositoriums für Schulungsmaterialien zur Bio-Bildanalyse;
o Zusammenarbeit mit anderen Gemeinschaften, z. B. Bildgebungsgemeinschaften, zur Definition und Konsolidierung von Standards für die Bio-Bildanalyse;
o Professionalisierung der Bio-Bildanalyse als Beruf, indem klare Karrierewege und Stellenbeschreibungen definiert werden;
o Durchführung sonstiger Aktivitäten, die geeignet sind, das wissenschaftliche Feld der Bio-Bildanalyse zu fördern und eine florierende Gemeinschaft zu schaffen;
o Alle diese Maßnahmen können entweder in persönlicher Anwesenheit oder online durchgeführt werden;
o Einsatz von Erfüllungsgehilfen gemäß § 40 Abs. 1 BAO oder Handeln als Erfüllungsgehilfe;
o Weitergabe von Mitteln oder anderen Vermögenswerten gemäß § 40a Z 1 BAO an spendenbegünstigte Organisationen mit entsprechender Zweckbindung, sofern mindestens ein übereinstimmender Organisationszweck besteht;
o Bereitstellung von Lieferungen oder anderen Dienstleistungen gegen Entgelt gemäß § 40a Abs. 2 BAO an andere gemeinnützige oder wohltätige Organisationen zu Selbstkosten und ohne Gewinnerzielungsabsicht, sofern mindestens ein übereinstimmender Zweck besteht;
o Bereitstellung von Mitteln gemäß § 40b BAO für Preise und Stipendien.
3.3 Die notwendigen materiellen Mittel sollen erzielt werden durch:
o Einnahmen aus Veranstaltungen und von der Vereinigung organisierten Unternehmungen/Sammlung von Beiträgen zur Kostendeckung
o Mitgliedsbeiträge
o Spenden für wissenschaftliche Zwecke mit und ohne Projektbezug
o Beiträge aus Unternehmenssponsoring
o Beiträge aus institutionellem Sponsoring
o Subventionen von öffentlichen Behörden und andere Zuschüsse und Fördermittel
o Einnahmen aus eigenen Vermögenswerten (z. B. Zinsen, sonstige Kapitaleinnahmen, Miet- und Pachteinnahmen)
o Gebühren für projektbezogene Aktivitäten
o Einnahmen aus Veranstaltungen, Kongressen, Workshops, Seminaren, Schulen, Präsentationen, Publikationen
o Vermächtnisse, Sammlungen
o Einnahmen aus Lizenzen, Merchandising-Produkten oder Publikationen
o Einnahmen aus Schulungen oder dem Franchise von Schulungsaktivitäten und aus Beratungsleistungen für wissenschaftliche Aktivitäten wie Schulungen und Projekte.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
4.1 Die Mitglieder der Gesellschaft können sein:
o natürliche Personen als ordentliche Mitglieder;
o Vereine, Organisationen und Gesellschaften sowie andere juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, wie Universitäten, wissenschaftliche Institute, Unternehmen, sofern sie die Ziele der Gesellschaft gemäß ihrem Zweck fördern, als außerordentliche Fördermitglieder;
o Ehrenmitglieder.
4.2 Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die – unabhängig davon ob sie ordentliche Mitglieder waren oder nicht – hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt werden. Diese sind von der Pflicht zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrags ausgenommen.
Sofern Ehrenmitglieder auch ordentliche Mitglieder sind, haben sie alle Rechte und übrigen Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
5.1 Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand bzw. bis zur ersten Wahl bei den Gründern zu beantragen.
5.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand (vor der ersten Wahl die Gründer). Bei natürlichen Personen ist Volljährigkeit Voraussetzung für die Aufnahme.
5.3 Die Aufnahme als Mitglied ist dem Kandidaten bekannt zu geben.
5.4 Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag von mindestens drei natürlichen oder außerordentlichen Fördermitglieder.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
6.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2 Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich (per Email genügt) mitgeteilt werden. Das Postaufgabedatum ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung. Bei Verspätung wird der Austritt zum nächstmöglichen Termin wirksam.
6.3 Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verein im Rückstand ist. Die Mahnungen dienen gleichzeitig als Gelegenheit zur Stellungnahme des betroffenen Mitglieds; eine gesonderte Anhörung des Mitglieds vor der Streichung durch den Vorstand ist nicht erforderlich. Die Streichung kann ohne gesonderten Beschluss durch ein damit beauftragtes Mitglied des Vorstands erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrags ist davon unberührt. Gegen offene Forderungen des Vereins ist eine Aufrechnung mit allfälligen Gegenforderungen des Mitglieds unzulässig.
6.4 Nach Beratung mit dem Wissenschaftlichen Beirat kann der Vorstand beschließen, ein ordentliches oder außerordentliches Fördermitglied aus der Gesellschaft auszuschließen, wenn dieses gegen die Grundsätze von GloBIAS grob verstößt, unehrenhaftes Verhalten zeigt, dem Ruf der Gesellschaft schadet oder gegen die Satzung und Beschlüsse der Gesellschaft verstößt und dieses Verhalten das Vertrauensverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied dauerhaft untergräbt.
6.5 Das betroffene Vereinsmitglied muss die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das vereinsinterne Schiedsgericht offen (§ 15). Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.6 Der Widerruf von Ehrenmitgliedschaften kann aus den unter 6.4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung jederzeit beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen (unter Berücksichtigung von Anmeldemodalitäten und Kapazitäten) und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand nach Rücksprache mit dem Wissenschaftlichen Beirat erstellten Richtlinien, zu beanspruchen.
7.2 Das Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung steht jedem Mitglied zu. Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Fördermitglieder haben Stimmrecht, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
Nur ordentliche Mitglieder haben das Recht, für den Vorstand zu kandidieren.
Bei außerordentlichen Fördermitgliedern hat ein von der juristischen Person benannter Vertreter das Recht, für den Wissenschaftlichen Beirat zu kandidieren.
7.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach ihren Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
7.4 Ordentliche und außerordentliche Fördermitglieder sind verpflichtet, die jeweiligen Mitgliedsbeiträge pünktlich in der von der Generalversammlung jährlich festgelegten Höhe zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag muss vollständig entrichtet werden, auch wenn das Mitglied im Laufe des Jahres beitritt. Kosten und andere Nachteile, die durch verspätete Zahlung entstehen, sind vom jeweiligen säumigen Mitglied zu tragen. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.5 Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.
§ 8 Vereinsorgane
8.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
8.2. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung eines Wissenschaftlichen Beirats beschließen.
§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung
9.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand, bei dessen Verhinderung von den Rechnungsprüfern, einberufen und besteht aus den Vereinsmitgliedern.
9.2 Alle Mitglieder sind mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder Email) unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Bei beabsichtigter Änderung der Statuten ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben.
9.3 Der Einberufende legt in der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt wird („virtuelle Versammlung“). Dabei steht es dem Einberufenden frei, ob eine einfache virtuelle Mitgliederversammlung oder eine moderierte virtuelle Versammlung einberufen wird. Zusätzlich kann der Einberufende in der Einladung bestimmen, dass sich die einzelnen Teilnehmer zwischen einer physischen und einer virtuellen Teilnahme entscheiden können („hybride Versammlung“). Organisatorische und technische Festlegungen für eine virtuelle oder hybride Versammlung sind vom Einberufenden zu treffen und in der Einladung bekannt zu geben.
9.4 Bei der Entscheidung, in welcher der in Paragraph 9.3 genannten Formen die Mitgliederversammlung stattfinden soll, hat der Einberufende die Interessen des Vereins sowie der Teilnehmer angemessen zu berücksichtigen und einen barrierefreien Zugang zur Mitgliederversammlung zu gewährleisten. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Durchführung virtueller Gesellschafterversammlungen (VirtGesG, BGBl. I Nr. 79/2023) in der jeweils gültigen Fassung, anzuwenden.
9.5 Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
9.6 Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung (Einlangen) beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Vereins können nur von Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Vereinsmitglieder eingebracht werden. Sofern zusätzliche Tagesordnungspunkte fristgerecht beantragt wurden, hat der Vorstand bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung allen Vereinsmitgliedern eine endgültige Tagesordnung zu schicken.
9.7 Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
9.8 Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt; Ordentliche Mitglieder und außerordentliche Fördermitglieder haben Stimmrecht, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat.
Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied mittels schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Ein Mitglied darf jedoch nur zwei weitere Mitglieder vertreten.
9.9 Die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Enthaltungen sind weder den Pro- noch den Kontra-Stimmen zuzurechnen.
9.10 Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Präsident des Vereins, in dessen Verhinderung der Kassier. Wenn auch dieser verhindert ist, so wählt die Mitgliederversammlung den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu der grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Mitgliederversammlung Gäste zulassen.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
10.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen ab Einlangen des Antrags statt. Der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung ist möglichst eindeutig zu bezeichnen.
10.2 Im Übrigen finden die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung, auch im Falle einer außerordentlichen Generalversammlung, sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Generalversammlung können auch die im Paragraph 11 erwähnten Angelegenheiten behandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.
§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
11.1 Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
⮚ Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
⮚ Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, des Wissenschaftlichen Beirats und der Rechnungsprüfer;
⮚ Einrichtung und Organisation eines Wissenschaftlichen Beirats;
⮚ Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstands;
⮚ Beschlussfassung über das jährliche Budget;
⮚ Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Verein;
⮚ Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
⮚ Beratung, offene Diskussion und gegebenenfalls Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten, wie zum Beispiel grundlegende organisatorische Fragen, Vorschläge von Mitgliedern;
⮚ Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11.2 Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen ab Einlangen des Begehrens zu geben.
§ 12 Der Vorstand
12.1 Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus drei bis sechs Personen. Der Vorstand besteht aus einem Präsidenten, einem Kassier, einem Koordinator sowie deren Stellvertretern, soweit Stellvertreter gewählt wurden.
12.2 Sofern keine Stellvertreter gewählt sind und der Präsident, der Koordinator und/oder der Kassier auf unvorhersehbare Zeit verhindert sind, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Gleiches gilt, wenn der gesamte Vorstand für unvorhersehbare Zeit verhindert ist.
12.3 Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von drei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
12.4 Der Vorstand wird von der Generalversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl in dieselbe Position ist bis zu einer Gesamtamtszeit von vier Jahren möglich; die Wahl in eine andere Position ist auch danach möglich. Der Vorstand ist berechtigt, seine Geschäftsordnung zu beschließen, wofür eine einstimmige Abstimmung erforderlich ist.
12.5. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer einwöchigen Frist schriftlich (per Email) einberufen werden. Bei der Einladung ist festzuhalten, ob die Sitzung in Präsenz, virtuell oder hybrid abgehalten wird, und die entsprechenden technischen Voraussetzungen sind bekanntzugeben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, von denen eines kein Stellvertreter ist. Beschlüsse sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
12.6 Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
● Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben,
● Erstellung des Budgets sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
● Verwaltung des Vereinsvermögens,
● Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
● Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
● Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
● Führung einer Mitgliederliste;
● Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
● Führung eines Protokolls über Vorstandssitzungen, welches an den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats zu übermitteln ist;
● Beratung, Diskussion und gegebenenfalls Beschlussfassung über Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats sowie zeitnahe schriftliche Information darüber an den Wissenschaftlichen Beirat.
12.7 Der Verein wird vom Präsidenten allein vertreten. Im Verhinderungsfall wird er, sofern gewählt, von seinem Stellvertreter, sonst vom Kassier vertreten. Der Kassier unterstützt den Präsidenten bei der ordnungsgemäßen Geldgebarung des Vereins, der Koordinator bei der Kommunikation nach innen und außen. Allfällige, in der Geschäftsordnung festgelegte Zustimmungserfordernisse für bestimmte Vertretungshandlungen wirken ausschließlich im Innenverhältnis und haben auf die Rechtswirksamkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss.
12.8 Außer durch den Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Mitgliederversammlung) oder Rücktritt. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.
§ 13 Wissenschaftlicher Beirat – Society Steering Team
13.1 Die Mitgliederversammlung kann einen wissenschaftlichen Beirat, das Society Steering Team („SAC“ oder „Wissenschaftlicher Beirat“), einrichten. Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen Beirats gehören insbesondere die Beratung des Vorstands zu den Themenbereichen der Arbeitsgruppen sowie zur Interaktion und zum Informationsaustausch zwischen Forschungsinstituten und der Industrie.
13.2 Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sollten über spezielles Wissen und Erfahrungen verfügen, die für die Arbeit der Gesellschaft nützlich sind. Neben ordentlichen und außerordentlichen Fördermitgliedern sowie Ehrenmitgliedern können auch Nichtmitglieder in den Wissenschaftlichen Beirat gewählt werden, wobei die Mehrheit immer aus ordentlichen Mitgliedern bestehen muss.
13.3 Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünfzehn Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Beiratsmitglieder ist unbeschränkt zulässig. Es wird angestrebt, dass gleichzeitig höchstens die Hälfte der Mitglieder neu gewählt wird, wobei mindestens ein Drittel der Mitglieder weiblich sein müssen. Desweiteren ist eine möglichst ausgeglichene Vertretung der verschiedenen Gruppen im Wissenschaftlichen Beirat anzustreben.
13.4 Der Wissenschaftliche Beirat hat kein eigenes Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und keine Entscheidungsbefugnis im Vorstand.
13.5 Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens zweimal im Jahr zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats unter Einhaltung der Regeln für den Vorstand einberufen. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Wissenschaftlichen Beirats in der ersten Sitzung nach jeder Wahl gewählt. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Beirats teilzunehmen.
13.6 Der Wissenschaftliche Beirat hat das Recht, sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind zur vertraulichen Behandlung der ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Informationen verpflichtet. Die Beiratsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihnen können jedoch nach Maßgabe des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereins Auslagen ersetzt werden.
13.7 Die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat endet durch Ablauf der Amtszeit, Rücktritt, Tod oder Abberufung durch die Mitgliederversammlung. Ein Rücktritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Mitteilung wirksam.
§ 14 Rechnungsprüfer
14.1 Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
14.2 Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung bzw des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
14.3 Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.
§ 15 Schiedsgericht
15.1 In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
15.2 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand eine Person als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen das weitere Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Vereinsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung ein weiteres Mitglied des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
15.3 Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Wenn sie sich nicht einigen, entscheidet unter den von den Schiedsrichtern vorgeschlagenen Kandidaten das Los. Die Schiedsrichter sind verpflichtet, sich an der Auslosung zu beteiligen. Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
15.4 Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
15.5 Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei zumindest virtueller Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu bieten, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine (virtuelle) mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
15.6 Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt es nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt dies als Einverständnis mit dem Antrag.
§ 16 Auflösung des Vereins
16.1 Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält. Die freiwillige Auflösung erfordert eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
16.2 Die Mitgliederversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Präsident der vertretungsbefugte Liquidator.
16.3 Bei (freiwilliger oder behördlicher) Auflösung des Vereins ist das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, an eine Organisation zu übertragen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein verfolgt, jedenfalls für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO.